Aktuelle Meldungen
Lebensmittel-Allergenverordnung und Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht
Seit dem 13.12.2014 gilt die Allergenverordnung. Sie bezieht sich auf lose bzw. unverpackte Lebensmittel und legt die Kennzeichnung von allergie- oder unverträglichkeitsauslösenden Stoffen fest.
Welche Angaben sind erforderlich?
Der Gesetzgeber definiert 14 Hauptallergene, darunter Nüsse, Eier, Soja, Milch/Laktose sowie Schwefeldioxide und Sulfite. Diese müssen deutlich aus der Produktbezeichnung hervorgehen -"Gemischter Salat mit Eier-Dressing" oder "Gemischter Salat - enthält Eier" - oder durch die vorgesehene Abkürzung (Buchstabe/Zahl) ausgewiesen werden - "Gemischter Salat (9)" oder "Gemischter Salat (I)". In diesem Fall muss ein Verzeichnis vorhanden sein, das der Nummer 9 bzw. dem Buchstaben I das Allergen "Eier" zuweist. Alternativ können auch Symbole verwendet werden. Wenn keinerlei Informationen zu den Allergenen ausgewiesen werden, muss ein klarer und deutlicher Hinweis für den Verbraucher vorhanden sein, dass es weitere schriftliche Informationen zu den Allergenen gibt.
Für wen gilt die Allergenverordnung?
Die Allergenverordnung betrifft Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Verteilung und der Herstellung. Somit gilt die Verordnung nicht nur für die Hotellerie und Gastronomie, sondern auch für Imbisse, Bäckereien, Cafes, Metzgereien, Kantinen und Caterer.
Sie gilt jedoch nicht für ausschließlich gelegentliche Anbieter von Lebensmitteln, z.B. wenn Eltern Kuchen, Brote oder Salate auf Kindergartenfesten oder Wohltätigkeitsbasaren verkaufen.
Wie sieht der Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebs-Haftpflichtversicherung aus?
Auch wenn die Allergenverordnung Ihren Kunden und den Betrieb vor neue, weitreichendere Anforderungen stellt - die Mannheimer Betriebs-Haftpflichtversicherung bietet Schutz im Rahmen und Umfang des Versicherungsvertrags. Sollte es aufgrund einer Nicht- oder Falschinformation bezüglich der auszuweisenden Allergene zu einem Personenschaden kommen, leistet die Mannheimer bei berechtigten Ansprüchen. Werden unberechtigte Ansprüche gegen Ihren Kunden geltend gemacht, wehrt die Mannheimer diese für den Versicherungsnehmer ab.
Verbesserung der Haftpflichtbedingungen
Ab sofort verbessern wir unsere Betriebs-Haftpflichtversicherung für das Baugewerbe (Bauunternehmen, Bauhandwerk) und AMLOR.
- erhöhte Höchstersatzleistung für Nachbesserungsbegleitschäden bei Bauhandwerkern von 250.000 Euro. Darin enthalten bis zu jeweils 50.000 Euro
- Schäden durch Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall
- Schäden an Sachen, die im Rahmen der Nachbesserung beschädigt werden müssen, obwohl sie vom Versicherungsnehmer selbst angebracht oder verlegt wurden
Schadenbeispiel Nachbesserungsbegleitschäden:
Installateur (VN) erkennt bei der Rechnungsstellung, dass er die falschen Dichtungen verwendet hat.
VN kann schadenverhütend eingreifen. Der Aufwand ist ohne Folgeschaden geringer. Das ist auch in unserem Sinne.
Erhöhung der Höchstersatzleistung bei Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Fehlalarm bei Dritten auf 10.000 Euro (bisher 5.000,--)
Gerichtsurteil zur Abgrenzung Kfz- und Betriebshaftpflichtversicherung
In der unvollständigen Entleerung eines Tankfahrzeugs und der anschließenden Vermischung von Superkraftstoff und Heizöl liegt ein Fahrzeuggebrauch
LG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2014 - 7 O 139/14
- Nach den AHB 2008 sind solche Risiken nicht vom Versicherungsschutz umfasst, die aus dem Halten und dem Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen resultieren. Fällt ein Schaden in den Risikobereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ist der Haftpflichtversicherer nicht eintrittspflichtig.
- Wird ein Tankfahrzeug unvollständig entleert und kommt es zu einer Vermischung von Superkraftstoff und Heizöl, liegt Fahrzeuggebrauch im Sinne der AKB 2008 vor. Die hierdurch bei den Abnehmern verursachten Schäden sind daher nicht im Rahmen der Haftpflichtversicherung gedeckt.
BGH-Urteil zur Beweislast des Versicherers für Deckungsausschlüsse
Umfang der Darlegungslast des Haftpflichtversicherers für den Deckungsausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung
BGH, Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 90/13 (Urteil im Volltext)
- Für den Ausschlussgrund der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig. Hierfür hat er - wenn es sich nicht um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann - Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können. Erst wenn dies geschehen ist, obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen.
- Aufgrund der Bindungswirkung des Haftpflichturteils und der dort getroffenen Feststellungen für den Deckungsprozess ist es im Deckungsprozess nicht mehr möglich, eine andere schadenverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zugrunde zu legen, als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist. Dabei ist allein auf die im Haftpflichtprozess festgestellten tatsächlichen Elemente der Pflichtwidrigkeit abzustellen. Hinsichtlich der Wissentlichkeit der maßgeblichen Pflichtverletzung besteht indes keine Bindungswirkung. Dieser Ausschlussgrund ist vielmehr im Deckungsprozess selbständig zu prüfen.

